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Brandenburgische Technische Regelungen

Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14) regeln den Umgang mit mineralischen Recycling-Baustoffen, Bodenmaterialien, Gleisschotter, den aufgeführten Schlacken bzw. Aschen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Straßenbau des Landes Brandenburg.

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 gelten die umweltrelevanten Regelungen der BTR RC-StB 14 nicht mehr. Diese werden von der ErsatzbaustoffV ersetzt. Die entsprechende Anpassung der BTR RC-StB erfolgte durch den Runderlass 05/2024. Für Ausbauasphalt gelten die Regelungen der „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005 (RuVA-StB)“.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Kaltrecycling-Bauweise wird im Bereich der brandenburgischen Landesstraßen die Aufbereitung auch von nicht gefährlichen teer-/pechhaltigen Bestandteilen mit Auflagen wieder möglich. Dies regelt ein gemeinsamer Runderlass (09/2024) des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klima.

Für die Vorbereitung von Erhaltungsmaßnahmen auf Landesstraßen steht ein Leitfaden zur Verfügung, in dem die Vorgehensweise für die Festlegung zweckmäßiger Erhaltungsmaßnahmen dargelegt ist. Dieser Leitfaden enthält auch typische Erneuerungsvarianten in Abhängigkeit des vorhandenen Befestigungsaufbaus und ist grundsätzlich für alle Straßen der Belastungsklasse Bk0,3 bis zur Bk3,2 anwendbar, unabhängig davon, welchem Baulastträger die Straße zuzuordnen ist.

Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14) regeln den Umgang mit mineralischen Recycling-Baustoffen, Bodenmaterialien, Gleisschotter, den aufgeführten Schlacken bzw. Aschen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Straßenbau des Landes Brandenburg.

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 gelten die umweltrelevanten Regelungen der BTR RC-StB 14 nicht mehr. Diese werden von der ErsatzbaustoffV ersetzt. Die entsprechende Anpassung der BTR RC-StB erfolgte durch den Runderlass 05/2024. Für Ausbauasphalt gelten die Regelungen der „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005 (RuVA-StB)“.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Kaltrecycling-Bauweise wird im Bereich der brandenburgischen Landesstraßen die Aufbereitung auch von nicht gefährlichen teer-/pechhaltigen Bestandteilen mit Auflagen wieder möglich. Dies regelt ein gemeinsamer Runderlass (09/2024) des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klima.

Für die Vorbereitung von Erhaltungsmaßnahmen auf Landesstraßen steht ein Leitfaden zur Verfügung, in dem die Vorgehensweise für die Festlegung zweckmäßiger Erhaltungsmaßnahmen dargelegt ist. Dieser Leitfaden enthält auch typische Erneuerungsvarianten in Abhängigkeit des vorhandenen Befestigungsaufbaus und ist grundsätzlich für alle Straßen der Belastungsklasse Bk0,3 bis zur Bk3,2 anwendbar, unabhängig davon, welchem Baulastträger die Straße zuzuordnen ist.