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Eisenbahnkreuzungen

Bahnübergang in Kerkow an der K7347
Bahnübergang in Kerkow an der K7347 ©LS
Bahnübergang in Kerkow an der K7347
Bahnübergang in Kerkow an der K7347 ©LS

Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist zuständige Behörde und Ansprechpartner für kommunale Straßenbaulastträger und Schienenbaulastträger im Zusammenhang mit Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und im Antragsverfahren nach § 16 Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für Aufwendungen an Bahnübergängen im Land Brandenburg.

Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist zuständige Behörde und Ansprechpartner für kommunale Straßenbaulastträger und Schienenbaulastträger im Zusammenhang mit Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und im Antragsverfahren nach § 16 Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für Aufwendungen an Bahnübergängen im Land Brandenburg.

  • Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Für folgende Kreuzungsmaßnahmen sind zwischen den Baulastträgern Straße und Schiene Vereinbarungen nach § 5 EKrG abzuschließen:

    • der Bau neuer Kreuzungen (Über- oder Unterführungen) nach § 2 in Verbindg. mit § 11 EKrG,
    • die Änderung bestehender Über- oder Unterführungen nach § 3 in Verbindg. mit § 12 EKRG,
    • die Änderung von Bahnübergängen oder deren Ersatz durch Über- oder Unterführungen nach § 3 in Verbindg. mit § 13 EKrG.

    Die Kreuzungsbeteiligten (z. B. Kommunen und  Eisenbahninfrastrukturunternehmen) können sich an den LS wenden, um Vereinbarungen nach § 5 EKrG vorprüfen und genehmigen zu lassen, um fachtechnische Stellungnahmen nach den EKrG-Richtlinien 2024 einzuholen, um die Abrechnung von EKrG-Maßnahmen hinsichtlich der Bundes- und Landesanteile zu vollziehen, um kreuzungsrechtliche Anordnungen zu beantragen sowie um grundsätzliche eisenbahnkreuzungsrechtliche Fragen zu klären.

    Für folgende Kreuzungsmaßnahmen sind zwischen den Baulastträgern Straße und Schiene Vereinbarungen nach § 5 EKrG abzuschließen:

    • der Bau neuer Kreuzungen (Über- oder Unterführungen) nach § 2 in Verbindg. mit § 11 EKrG,
    • die Änderung bestehender Über- oder Unterführungen nach § 3 in Verbindg. mit § 12 EKRG,
    • die Änderung von Bahnübergängen oder deren Ersatz durch Über- oder Unterführungen nach § 3 in Verbindg. mit § 13 EKrG.

    Die Kreuzungsbeteiligten (z. B. Kommunen und  Eisenbahninfrastrukturunternehmen) können sich an den LS wenden, um Vereinbarungen nach § 5 EKrG vorprüfen und genehmigen zu lassen, um fachtechnische Stellungnahmen nach den EKrG-Richtlinien 2024 einzuholen, um die Abrechnung von EKrG-Maßnahmen hinsichtlich der Bundes- und Landesanteile zu vollziehen, um kreuzungsrechtliche Anordnungen zu beantragen sowie um grundsätzliche eisenbahnkreuzungsrechtliche Fragen zu klären.

  • Aufgaben des LS nach dem EKrG

    Im Einzelnen obliegen dem LS u. a. folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem EKrG:

    • Der LS ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EKrG und genehmigt Kreuzungsvereinbarungen zwischen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und Straßenbaulastträgern nach §§ 3, 13 EKrG.
    • Zudem erstellt der LS die fachtechnischen Stellungnahmen bei Vorhaben kommunaler Straßenbaulastträger und DB InfraGO AG oder NE-Bahnen mit abschließender Entscheidung bei BÜ-Maßnahmen nach § 13 EKrG mit Gesamtkosten kleiner als 3 Mio. EUR.
    • Der LS bereitet Anordnungsentscheidungen nach § 8 EKrG (EKrG-Richtlinie Ziff. IV) für die Anordnungsbehörden (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bei NE-Bahnen bzw. BMDV bei bundeseigenen Bahnen) vor.
    • Der LS bewirtschaftet die sogenannten Staatsanteile (Bundesdrittel/ Bundeshälfte/ Landessechstel) bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG (EKrG-Richtlinie Ziff. III)
    • Der LS bewirtschaftet die Kostenanteile von kommunalen Straßenbaulastträgern bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG, die durch die Änderung des EKrG mit Wirkung vom 13.03.2020 nicht mehr von den Kommunen, sondern von Bund und Land zu tragen sind.
    • Der LS bereitet Entscheidungen zur ausnahmsweisen Zulassung neuer Bahnübergänge (§ 2 EkrG, EKrG-Richtlinie Ziff. V) durch die Anordnungsbehörden (MIL bzw. BMDV) vor.

    Im Einzelnen obliegen dem LS u. a. folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem EKrG:

    • Der LS ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EKrG und genehmigt Kreuzungsvereinbarungen zwischen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und Straßenbaulastträgern nach §§ 3, 13 EKrG.
    • Zudem erstellt der LS die fachtechnischen Stellungnahmen bei Vorhaben kommunaler Straßenbaulastträger und DB InfraGO AG oder NE-Bahnen mit abschließender Entscheidung bei BÜ-Maßnahmen nach § 13 EKrG mit Gesamtkosten kleiner als 3 Mio. EUR.
    • Der LS bereitet Anordnungsentscheidungen nach § 8 EKrG (EKrG-Richtlinie Ziff. IV) für die Anordnungsbehörden (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bei NE-Bahnen bzw. BMDV bei bundeseigenen Bahnen) vor.
    • Der LS bewirtschaftet die sogenannten Staatsanteile (Bundesdrittel/ Bundeshälfte/ Landessechstel) bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG (EKrG-Richtlinie Ziff. III)
    • Der LS bewirtschaftet die Kostenanteile von kommunalen Straßenbaulastträgern bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG, die durch die Änderung des EKrG mit Wirkung vom 13.03.2020 nicht mehr von den Kommunen, sondern von Bund und Land zu tragen sind.
    • Der LS bereitet Entscheidungen zur ausnahmsweisen Zulassung neuer Bahnübergänge (§ 2 EkrG, EKrG-Richtlinie Ziff. V) durch die Anordnungsbehörden (MIL bzw. BMDV) vor.
  • Gesetze / Richtlinien für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

    Als gesetzliche Grundlagen für eisenbahnkreuzungsrechtliche Fragen sind insbesondere zu beachten:

    Neben den genannten Gesetzen und Verordnungen gibt es zahlreiche Richtlinien, von denen hier die wichtigsten genannt werden (Download-Weiterleitung zu BRAVORS bzw. zur Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr):

    Als gesetzliche Grundlagen für eisenbahnkreuzungsrechtliche Fragen sind insbesondere zu beachten:

    Neben den genannten Gesetzen und Verordnungen gibt es zahlreiche Richtlinien, von denen hier die wichtigsten genannt werden (Download-Weiterleitung zu BRAVORS bzw. zur Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr):

  • Aktuelle Hinweise zu Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen

    Entlastung der Kommunen bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG

    Mit der Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) wurde nunmehr die bisher nur für Kreuzungen mit bundeseigenen Eisenbahnen eingeführte Entlastung der kommunalen Straßenbaulastträger bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG auch auf Kreuzungen mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen ausgedehnt.

    Die Änderung des EKrG vom 03.03.2020 hatte bei Maßnahmen nach § 13 EKrG an Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast bewirkt, dass der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten zu tragen hatte (§ 13 Abs. 2 Satz 1), während die Kommunen als Straßenbaulastträger nicht mehr kostenpflichtig waren.

    Mit der nochmaligen Änderung des EKrG vom 31.05.2021 ist nunmehr auch bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast eine Kostenentlastung der Kommunen beschlossen worden. Demnach trägt nun das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2).

    Achtung:  Gem. § 20 EKrG kommt 13 Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.

    Weiterhin wurde § 14a EKrG dahingehend geändert, dass die bisher geltende hälftige Kostenteilung für den Rückbau einer Kreuzungsanlage nach der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke oder Einziehung einer Straße entfallen soll. Künftig soll der gemäß § 14 EKrG erhaltungspflichtige Baulastträger diese Kosten allein tragen (§ 14a Abs. 2).  Außerdem gibt es nunmehr die Möglichkeit, die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 (Erhaltung) und 2 (Rückbau) vertraglich vom weichenden auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten zu übertragen.

    Entlastung der Kommunen bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG

    Mit der Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) wurde nunmehr die bisher nur für Kreuzungen mit bundeseigenen Eisenbahnen eingeführte Entlastung der kommunalen Straßenbaulastträger bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG auch auf Kreuzungen mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen ausgedehnt.

    Die Änderung des EKrG vom 03.03.2020 hatte bei Maßnahmen nach § 13 EKrG an Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast bewirkt, dass der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten zu tragen hatte (§ 13 Abs. 2 Satz 1), während die Kommunen als Straßenbaulastträger nicht mehr kostenpflichtig waren.

    Mit der nochmaligen Änderung des EKrG vom 31.05.2021 ist nunmehr auch bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast eine Kostenentlastung der Kommunen beschlossen worden. Demnach trägt nun das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2).

    Achtung:  Gem. § 20 EKrG kommt 13 Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.

    Weiterhin wurde § 14a EKrG dahingehend geändert, dass die bisher geltende hälftige Kostenteilung für den Rückbau einer Kreuzungsanlage nach der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke oder Einziehung einer Straße entfallen soll. Künftig soll der gemäß § 14 EKrG erhaltungspflichtige Baulastträger diese Kosten allein tragen (§ 14a Abs. 2).  Außerdem gibt es nunmehr die Möglichkeit, die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 (Erhaltung) und 2 (Rückbau) vertraglich vom weichenden auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten zu übertragen.

  • § 16 AEG - Aufwendungen an Bahnübergängen

    Nach § 16 Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen (Bahnübergängen) ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

    Den Ausgleich gewährt, soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind, das Land, wenn es sich nicht um Bundesstraßen handelt (AEG § 16 Abs. 3 Nr. 2b).

    Die Erstattung von Aufwendungen wird in Anlehnung an die „Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen für den Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.02.2015 und die Handlungsanweisung des Landes Brandenburg vom 22.09.2014 vorgenommen.

    Nach § 16 Abs. 1a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen (Bahnübergängen) ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

    Den Ausgleich gewährt, soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind, das Land, wenn es sich nicht um Bundesstraßen handelt (AEG § 16 Abs. 3 Nr. 2b).

    Die Erstattung von Aufwendungen wird in Anlehnung an die „Richtlinie für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Bundesstraßen mit Strecken von nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen für den Ausgleich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.02.2015 und die Handlungsanweisung des Landes Brandenburg vom 22.09.2014 vorgenommen.

  • Mindestanforderungen für Anträge nach § 16 AEG

    Eine Erstattung von Aufwendungen an höhengleichen Kreuzungen ist an die grundlegende Voraussetzung gebunden, dass es sich beim Antragsteller um ein öffentliches Eisenbahnunternehmen handelt. Kriterium hierfür ist beispielsweise die Genehmigung nach § 6 AEG.

    Die Erstattung gilt nur für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart (AEG § 1 Abs.2 Satz 2).

    Für die Erstattung von Aufwendungen sind folgende Informationen notwendig:

    1. Gesamtnachweis der Aufwendungen für das Kalenderjahr xxxx gemäß Muster
    2. Streckenlisten für Kalenderjahr xxxx gemäß Muster
    3. Streckenbänder (graphische Darstellung der Bahnübergänge und der kreuzenden Straßen/Wege mit Bahn-km)
    4. Berechnungsblätter für die einzelnen BÜ gem. Muster
    5. Nachweis der Betriebsaufwendungen (Stromabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, Stundennachweise zu den Personalkosten)
    6. Fotodokumentation (bei erstmaliger Antragstellung, Änderung sowie alle 5 Jahre)
    7. Plan des Bahnübergangs

    Für jeden Bahnübergang ist ein Plan in geeignetem Maßstab beizufügen, um die Lage in der Örtlichkeit und die Abmessungen (z.B. Gleislänge) prüfen zu können.

    Eine Erstattung von Aufwendungen an höhengleichen Kreuzungen ist an die grundlegende Voraussetzung gebunden, dass es sich beim Antragsteller um ein öffentliches Eisenbahnunternehmen handelt. Kriterium hierfür ist beispielsweise die Genehmigung nach § 6 AEG.

    Die Erstattung gilt nur für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart (AEG § 1 Abs.2 Satz 2).

    Für die Erstattung von Aufwendungen sind folgende Informationen notwendig:

    1. Gesamtnachweis der Aufwendungen für das Kalenderjahr xxxx gemäß Muster
    2. Streckenlisten für Kalenderjahr xxxx gemäß Muster
    3. Streckenbänder (graphische Darstellung der Bahnübergänge und der kreuzenden Straßen/Wege mit Bahn-km)
    4. Berechnungsblätter für die einzelnen BÜ gem. Muster
    5. Nachweis der Betriebsaufwendungen (Stromabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, Stundennachweise zu den Personalkosten)
    6. Fotodokumentation (bei erstmaliger Antragstellung, Änderung sowie alle 5 Jahre)
    7. Plan des Bahnübergangs

    Für jeden Bahnübergang ist ein Plan in geeignetem Maßstab beizufügen, um die Lage in der Örtlichkeit und die Abmessungen (z.B. Gleislänge) prüfen zu können.