Toolbar-Menü
Hauptmenü

Förderung Kommunaler Straßen, Brücken- und Radwegebau (KStB)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2024) vom 16. Mai 2024

Das Land Brandenburg fördert Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.

Zur Unterstützung der kommunalen Straßenbaulastträger, die zum Erreichen der Ziele der Mobilitätsstrategie 2030 sowie des Verkehrssicherheitsprogramms des Landes Brandenburg beitragen, können Zuwendungen auf Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2024) gewährt werden.

Neben Straßen und Brücken ist die kommunale Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr ein wichtiger Förderschwerpunkt. Die bisher gesondert geregelte Förderung von Maßnahmen der Schul- und Spielwegsicherung wurde in die Rili KStB Bbg 2024 integriert und überarbeitet.

Darüber hinaus erfolgt mit der Rili KStB Bbg die Umsetzung des Sonderprogramms „Stadt und Land“. Mit diesem Sonderprogramm stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung. Damit gezielt Verkehre vom Kfz auf das Fahrrad verlagert werden können, braucht es attraktive und sichere Infrastrukturen für Radfahrende, die daher im Fokus des Sonderprogramms stehen.

  • Ziele des Programms

    • Anpassung der bestehenden besonders verkehrswichtigen Verbindungen sowohl innerorts als auch außerorts an aktuelle und künftige Bedarfe
    • Unterstützung von Lösungen für das vorhandene Netz aus Kreis- und Gemeindestraßen, um die Mobilität in Brandenburg im Kontext mit anderen Förderangeboten zukunftssicher zu gestalten
    • Neben der Sicherung der grundlegenden Mobilität in allen Landesteilen ist es Ziel der Förderung, die täglichen Schul- und Spielwege für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden besonders zu sichern
    • Anpassung der bestehenden besonders verkehrswichtigen Verbindungen sowohl innerorts als auch außerorts an aktuelle und künftige Bedarfe
    • Unterstützung von Lösungen für das vorhandene Netz aus Kreis- und Gemeindestraßen, um die Mobilität in Brandenburg im Kontext mit anderen Förderangeboten zukunftssicher zu gestalten
    • Neben der Sicherung der grundlegenden Mobilität in allen Landesteilen ist es Ziel der Förderung, die täglichen Schul- und Spielwege für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden besonders zu sichern
  • Wer wird gefördert?

    Landkreise, Gemeinden sowie kreisfreie Städte

    Landkreise, Gemeinden sowie kreisfreie Städte

  • Was wird gefördert?

    Fördergegenstand gemäß 2.1 Rili KStB Bbg 2024

    Kommunaler Straßen- und Brückenbau:

    • Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger öffentlicher Straßen in kommunaler Baulast
    • örtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
    • Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
    • zwischenörtliche Straßen und Brücken, insbesondere in strukturschwachen Gebieten
    • besondere Fahrspuren sowie Wendeschleifen und Warteflächen an Haltestellen für den ÖPNV
    • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
    • Kreuzungsmaßnahmen nach Kreuzungsrecht
    •  Verkehrsleitsysteme, Verkehrszeichen-Brücken gemäß DIN 1076, Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
    •  gesonderte Planungsförderung für Ingenieurbauwerke (Entwurfs- und Genehmigungsplanung)


    Fördergegenstand gemäß 2.2 Rili KStB Bbg 2024

    Kommunale Infrastruktur für Rad- und Fußverkehr:

    • Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr in kommunaler Baulast
    • Wege für den Fuß-/Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen
    • Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen
    • Radschnellwege
    • Fahrradstraßen und Fahrradzonen
    • Radwegebrücken oder -unterführungen
    • Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien
    • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr


    Fördergegenstand gemäß 2.3 Rili KStB Bbg 2024

    • Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien der Landkreise und Gemeinden für den Alltagsradverkehr


    Fördergegenstand gemäß 2.4 Rili KStB Bbg 2024

    Schul- und Spielwegsicherung:

    • Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im unmittelbaren Umfeld von Schulen und Kindereinrichtungen sowie Spielwegen

    Fördergegenstand gemäß 2.1 Rili KStB Bbg 2024

    Kommunaler Straßen- und Brückenbau:

    • Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger öffentlicher Straßen in kommunaler Baulast
    • örtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
    • Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
    • zwischenörtliche Straßen und Brücken, insbesondere in strukturschwachen Gebieten
    • besondere Fahrspuren sowie Wendeschleifen und Warteflächen an Haltestellen für den ÖPNV
    • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
    • Kreuzungsmaßnahmen nach Kreuzungsrecht
    •  Verkehrsleitsysteme, Verkehrszeichen-Brücken gemäß DIN 1076, Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
    •  gesonderte Planungsförderung für Ingenieurbauwerke (Entwurfs- und Genehmigungsplanung)


    Fördergegenstand gemäß 2.2 Rili KStB Bbg 2024

    Kommunale Infrastruktur für Rad- und Fußverkehr:

    • Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr in kommunaler Baulast
    • Wege für den Fuß-/Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen
    • Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen
    • Radschnellwege
    • Fahrradstraßen und Fahrradzonen
    • Radwegebrücken oder -unterführungen
    • Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien
    • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr


    Fördergegenstand gemäß 2.3 Rili KStB Bbg 2024

    • Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien der Landkreise und Gemeinden für den Alltagsradverkehr


    Fördergegenstand gemäß 2.4 Rili KStB Bbg 2024

    Schul- und Spielwegsicherung:

    • Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im unmittelbaren Umfeld von Schulen und Kindereinrichtungen sowie Spielwegen
  • Was wird nicht gefördert?

    • Kosten für Erschließungsstraßen nach dem BauGB
    • Anliegerstraßen
    • Zubringerstraßen zu Gewerbegebieten (soweit diese nicht einen netzbildenden Charakter haben)
    • Maßnahmen, die der Unterhaltung/Instandsetzung zuzuordnen sind
    • Vorhaben, die bereits begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
    • Kosten für Erschließungsstraßen nach dem BauGB
    • Anliegerstraßen
    • Zubringerstraßen zu Gewerbegebieten (soweit diese nicht einen netzbildenden Charakter haben)
    • Maßnahmen, die der Unterhaltung/Instandsetzung zuzuordnen sind
    • Vorhaben, die bereits begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
  • Wie ist die Höhe der Förderung?

    • Regelfördersatz: bis zu 75 % der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben für alle förderfähigen Maßnahmen
    • Fördersatz für Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien: bis zu 80 % der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Fördersatz für Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur im Rahmen des Bundesprogramms „Stadt und Land“: bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanzschwache Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen
    • Planungskostenpauschale für Baumaßnahmen: pauschal 15 % der förderfähigen Baukosten auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge)
    • Regelfördersatz: bis zu 75 % der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben für alle förderfähigen Maßnahmen
    • Fördersatz für Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien: bis zu 80 % der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Fördersatz für Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur im Rahmen des Bundesprogramms „Stadt und Land“: bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanzschwache Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen
    • Planungskostenpauschale für Baumaßnahmen: pauschal 15 % der förderfähigen Baukosten auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge)
  • Wie lange gilt die Rili KStB Bbg 2024?

    Bis zum 31. Dezember 2030

    Bis zum 31. Dezember 2030

  • Wie ist das Antragsverfahren?

    Anträge sind beim

    Landesbetrieb Straßenwesen
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Lindenallee 51
    15366 Hoppegarten

    einzureichen.

    Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen, das dem gewünschten Jahr der Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorausgeht.

    Allgemeine Anfragen, die im Zusammenhang mit der kommunalen Förderung stehen, sind an die folgende E-Mail Adresse zu senden: LS-Foerderung@LS.Brandenburg.de.

    Anträge sind beim

    Landesbetrieb Straßenwesen
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Lindenallee 51
    15366 Hoppegarten

    einzureichen.

    Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen, das dem gewünschten Jahr der Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorausgeht.

    Allgemeine Anfragen, die im Zusammenhang mit der kommunalen Förderung stehen, sind an die folgende E-Mail Adresse zu senden: LS-Foerderung@LS.Brandenburg.de.

  • Gibt es Besonderheiten und Hinweise?

    Baufachliche Prüfung

    Bei Fördervorhaben, bei denen die voraussichtliche Zuwendung 1.500.000 Euro übersteigt, ist vor Bewilligung eine baufachliche Prüfung nach den Grundsätzen der VVG Nr. 6 zu § 44 LHO durchzuführen. Bei baulich komplexen Fördervorhaben, deren voraussichtliche Zuwendung 1.000.000 Euro übersteigt, liegt die Durchführung der baufachlichen Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde.

    Für die Durchführung einer baufachlichen Prüfung ist es erforderlich, prüffähige Unterlagen in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau RE 2012 einzureichen. Weitere Unterlagen können nachgefordert werden. Es handelt sich um eine tiefgreifende, technische Prüfung.


    Verkehrssicherheitsaudit

    Bei Fördervorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200.000 Euro kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ein Verkehrssicherheitsaudit im Rahmen der Antragsprüfung anfordern.

    Die Notwendigkeit von Verkehrssicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Schul- und Spielwegsicherung ist zwingend durch ein Verkehrssicherheitsaudit nachzuweisen.

    Ausgaben für ein Verkehrssicherheitsaudit im Rahmen der Planung sind förderfähig, sofern dieses für Maßnahmen der Schul- und Spielwegsicherung vorgeschrieben ist oder durch die Bewilligungsbehörde eingefordert wird.


    Aufnahme von Maßnahmen im Förderprogramm

    Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, wird für das folgende Haushaltsjahr ein Jahresförderprogramm auf der Grundlage der geprüften Anträge durch die Bewilligungsbehörde aufgestellt. Über die endgültige Einordnung der Maßnahmen in das Jahresprogramm entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Maßnahmen im Förderprogramm, die nicht bewilligt werden konnten, sind im Folgejahr erneut zu bestätigen.

    Voraussetzung für die Aufnahme baulicher Maßnahmen in das Förderprogramm ist der Abschluss der Entwurfsplanung.

    Baufachliche Prüfung

    Bei Fördervorhaben, bei denen die voraussichtliche Zuwendung 1.500.000 Euro übersteigt, ist vor Bewilligung eine baufachliche Prüfung nach den Grundsätzen der VVG Nr. 6 zu § 44 LHO durchzuführen. Bei baulich komplexen Fördervorhaben, deren voraussichtliche Zuwendung 1.000.000 Euro übersteigt, liegt die Durchführung der baufachlichen Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde.

    Für die Durchführung einer baufachlichen Prüfung ist es erforderlich, prüffähige Unterlagen in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau RE 2012 einzureichen. Weitere Unterlagen können nachgefordert werden. Es handelt sich um eine tiefgreifende, technische Prüfung.


    Verkehrssicherheitsaudit

    Bei Fördervorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200.000 Euro kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ein Verkehrssicherheitsaudit im Rahmen der Antragsprüfung anfordern.

    Die Notwendigkeit von Verkehrssicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Schul- und Spielwegsicherung ist zwingend durch ein Verkehrssicherheitsaudit nachzuweisen.

    Ausgaben für ein Verkehrssicherheitsaudit im Rahmen der Planung sind förderfähig, sofern dieses für Maßnahmen der Schul- und Spielwegsicherung vorgeschrieben ist oder durch die Bewilligungsbehörde eingefordert wird.


    Aufnahme von Maßnahmen im Förderprogramm

    Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, wird für das folgende Haushaltsjahr ein Jahresförderprogramm auf der Grundlage der geprüften Anträge durch die Bewilligungsbehörde aufgestellt. Über die endgültige Einordnung der Maßnahmen in das Jahresprogramm entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Maßnahmen im Förderprogramm, die nicht bewilligt werden konnten, sind im Folgejahr erneut zu bestätigen.

    Voraussetzung für die Aufnahme baulicher Maßnahmen in das Förderprogramm ist der Abschluss der Entwurfsplanung.

  • Wer ist Ansprechpartner im LS?

    Kommunaler Straßenbau:
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Anne Becker
    Tel.: 03342 249-1034                                                                                                                       


    Schul- und Spielwegsicherung:
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Christin Fric
    Tel.: 03342 249-1158

     

    Kommunaler Straßenbau:
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Anne Becker
    Tel.: 03342 249-1034                                                                                                                       


    Schul- und Spielwegsicherung:
    Dezernat Förderung, Bewilligungsbehörde
    Christin Fric
    Tel.: 03342 249-1158

     

  • Wo ist die Richtlinie zu finden?

  • Zugehörige Anlagen von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis

  • Weitere Informationen zur kommunalen Förderung gibt es auch auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung