Umweltverträglichkeit
Umweltverträglichkeit ist ein Maß für die vom Menschen hervorgerufene Veränderung von Umweltbedingungen und deren Auswirkung auf definierte Umweltschutzgüter.
Schutzgüter im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind
- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern.
Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Projektes auf die Schutzgüter untersucht. Gesetzliche Regelungen zur UVP sind im internationalen, europäischen, Bundes- und Landesrecht enthalten, wobei für die Aufgaben des Landesbetriebs Straßenwesen insbesondere das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) relevant sind. Bei der Planung von Straßenbauprojekten des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg ist zunächst zu überprüfen, ob das Bauvorhaben einer Pflicht zur UVP unterliegt (sog. „Screening“). Können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist das Vorhaben UVP-pflichtig und somit eine Planfeststellung erforderlich.
Falls eine UVP durchgeführt werden muss, wird zunächst der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht genau festgelegt, d.h. Inhalt, Umfang, Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden (sog. „Scoping“). Der UVP-Bericht enthält u.a. Beschreibungen der Umwelt, des Vorhabens sowie geprüfter Alternativen zum Vorhaben, der zu erwartenden Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung bzw. Kompensation. Der UVP-Bericht wird anschließend öffentlich ausgelegt und von Fachbehörden geprüft. Die Hinweise der Fachbehörden und der betroffenen Bürger:innen werden eingearbeitet und die Umweltauswirkungen noch einmal zusammenfassend dargestellt und bewertet. Abschließend wird über die Zulassung entschieden und die Zulassungsentscheidung öffentlich bekanntgegeben.
Umweltverträglichkeit ist ein Maß für die vom Menschen hervorgerufene Veränderung von Umweltbedingungen und deren Auswirkung auf definierte Umweltschutzgüter.
Schutzgüter im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind
- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern.
Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Projektes auf die Schutzgüter untersucht. Gesetzliche Regelungen zur UVP sind im internationalen, europäischen, Bundes- und Landesrecht enthalten, wobei für die Aufgaben des Landesbetriebs Straßenwesen insbesondere das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) relevant sind. Bei der Planung von Straßenbauprojekten des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg ist zunächst zu überprüfen, ob das Bauvorhaben einer Pflicht zur UVP unterliegt (sog. „Screening“). Können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist das Vorhaben UVP-pflichtig und somit eine Planfeststellung erforderlich.
Falls eine UVP durchgeführt werden muss, wird zunächst der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht genau festgelegt, d.h. Inhalt, Umfang, Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden (sog. „Scoping“). Der UVP-Bericht enthält u.a. Beschreibungen der Umwelt, des Vorhabens sowie geprüfter Alternativen zum Vorhaben, der zu erwartenden Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung bzw. Kompensation. Der UVP-Bericht wird anschließend öffentlich ausgelegt und von Fachbehörden geprüft. Die Hinweise der Fachbehörden und der betroffenen Bürger:innen werden eingearbeitet und die Umweltauswirkungen noch einmal zusammenfassend dargestellt und bewertet. Abschließend wird über die Zulassung entschieden und die Zulassungsentscheidung öffentlich bekanntgegeben.