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Zuständige Stelle für die Berufsausbildung

Mitarbeiter und Auszubildende des Landesbetriebs Straßenwesen
Mitarbeiter und Auszubildende des Landesbetriebs Straßenwesen © LS / Kathleen Friedrich Photography
Mitarbeiter und Auszubildende des Landesbetriebs Straßenwesen
Mitarbeiter und Auszubildende des Landesbetriebs Straßenwesen © LS / Kathleen Friedrich Photography

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ist im Sinne von § 73 Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Berufsausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin im Land Brandenburg.

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ist im Sinne von § 73 Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Berufsausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin im Land Brandenburg.

  • Aufgaben

    Aufgaben der zuständigen Stelle sind:

    • Förderung der Berufsbildung durch Beratung der Ausbildungsbetriebe, der Ausbilder, der Auszubildenden und der an der Ausbildung Interessierten
    • Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung
    • Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe
    • Errichtung von Prüfungsausschüssen
    • Organisation und Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen
    • Verkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten
    • Erlass von Prüfungsordnungen

    Aufgaben der zuständigen Stelle sind:

    • Förderung der Berufsbildung durch Beratung der Ausbildungsbetriebe, der Ausbilder, der Auszubildenden und der an der Ausbildung Interessierten
    • Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung
    • Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe
    • Errichtung von Prüfungsausschüssen
    • Organisation und Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen
    • Verkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten
    • Erlass von Prüfungsordnungen
  • Berater:innen

    Für die Überwachung und Förderung der Ausbildung sind Berater:innen bestellt, die zu allen Fragen der beruflichen Bildung Auskunft geben können.

    Die Kontaktdaten der Berater:innen für die Straßenwärter:innen finden Sie in der rechten Seitenspalte.

    Für die Überwachung und Förderung der Ausbildung sind Berater:innen bestellt, die zu allen Fragen der beruflichen Bildung Auskunft geben können.

    Die Kontaktdaten der Berater:innen für die Straßenwärter:innen finden Sie in der rechten Seitenspalte.

  • Rechtliche Grundlagen für die zuständige Stelle

    • Berufsbildungsgesetz
    • Ausbildungsverordnung
    • Prüfungsordnungen
    • Jugendarbeitsschutzgesetz
    • Berufsbildungsgesetz
    • Ausbildungsverordnung
    • Prüfungsordnungen
    • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Ausbildungsbetriebe im öffentlichen Dienst

    • Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
    • Landkreise
    • Städte und Gemeinden
    • Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
    • Landkreise
    • Städte und Gemeinden
  • Ausbildungseignung

    Der Landesbetrieb hat als zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder:innen vorliegen. Vor erstmaliger Ausbildung bzw. nach längerer Ausbildungsunterbrechung ist durch den Ausbildungsbetrieb vor Abschluss von Ausbildungsverträgen eine Eignungsfeststellung bei der zuständige Stelle zu beantragen.

    Damit wird gewährleistet, dass

    • die Ausbildung systematisch durchgeführt wird,
    • die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
      die für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten notwendige Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen und Geräten vorhanden ist,
    • Ausbildungswerkstätten vorhanden sind,
    • Leben und Gesundheit der Auszubildenden nicht gefährdet werden,
    • gegen den Ausbildungsbetrieb kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde,
    • das Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden mindestens 1 zu 2 beträgt und
      nur persönlich und fachlich geeignete Personen ausbilden.

    Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt auch als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden (Verbundausbildung).

    Der Landesbetrieb hat als zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder:innen vorliegen. Vor erstmaliger Ausbildung bzw. nach längerer Ausbildungsunterbrechung ist durch den Ausbildungsbetrieb vor Abschluss von Ausbildungsverträgen eine Eignungsfeststellung bei der zuständige Stelle zu beantragen.

    Damit wird gewährleistet, dass

    • die Ausbildung systematisch durchgeführt wird,
    • die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
      die für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten notwendige Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen und Geräten vorhanden ist,
    • Ausbildungswerkstätten vorhanden sind,
    • Leben und Gesundheit der Auszubildenden nicht gefährdet werden,
    • gegen den Ausbildungsbetrieb kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde,
    • das Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden mindestens 1 zu 2 beträgt und
      nur persönlich und fachlich geeignete Personen ausbilden.

    Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt auch als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden (Verbundausbildung).

  • Betriebliche Ausbildung

    Während der berufspraktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb werden den Auszubildenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand solche Tätigkeiten übertragen, die es ihnen ermöglichen,

    • alle Straßenwärtertätigkeiten kennen und ausführen zu lernen,
    • das in Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung Gelernte anzuwenden und zu festigen,
    • Praxiserfahrung zu sammeln,
    • betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten und
    • betriebliche Zusammenhänge zu erkennen.

    Grundlage dafür ist der Ausbildungsrahmenplan in der Straßenwärter-Ausbildungsverordnung.

    Während der berufspraktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb werden den Auszubildenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand solche Tätigkeiten übertragen, die es ihnen ermöglichen,

    • alle Straßenwärtertätigkeiten kennen und ausführen zu lernen,
    • das in Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung Gelernte anzuwenden und zu festigen,
    • Praxiserfahrung zu sammeln,
    • betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten und
    • betriebliche Zusammenhänge zu erkennen.

    Grundlage dafür ist der Ausbildungsrahmenplan in der Straßenwärter-Ausbildungsverordnung.

  • Überbetriebliche Ausbildung

    In überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten gelehrt, die im Ausbildungsbetrieb nicht oder nur schwer vermittelt werden können.

    Die überbetriebliche Ausbildung findet in insgesamt 40 Wochen im Kompetenzzentrum für Nachhaltiges Bauen Cottbus (KOMZET) statt.

    Folgende Ausbildungsinhalte stehen dabei im Mittelpunkt:

    • Grundfertigkeiten des Bauhandwerkes (Holzbau, Metallbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Malern)
    • Tiefbau, Pflastern
    • Vermessung, Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
    • Einrichten und Räumen von Arbeitsstellen
    • Erste-Hilfe-Ausbildung
    • Technik, Handhabung und Wartung von Maschinen und Geräten (Kfz-Technik, Anbaugeräte, Baugeräte,
    • Motorkettensägeberechtigung, Freischneider)
    • Anlegen und Pflegen von Grünflächen, Baumpflege
    • Fahrbahnmarkierung, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leit- und Schutzeinrichtungen
    • Umgang mit Gefahrstoffen
    • Führerscheinausbildung Klasse B, C, CE

    In überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten gelehrt, die im Ausbildungsbetrieb nicht oder nur schwer vermittelt werden können.

    Die überbetriebliche Ausbildung findet in insgesamt 40 Wochen im Kompetenzzentrum für Nachhaltiges Bauen Cottbus (KOMZET) statt.

    Folgende Ausbildungsinhalte stehen dabei im Mittelpunkt:

    • Grundfertigkeiten des Bauhandwerkes (Holzbau, Metallbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Malern)
    • Tiefbau, Pflastern
    • Vermessung, Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
    • Einrichten und Räumen von Arbeitsstellen
    • Erste-Hilfe-Ausbildung
    • Technik, Handhabung und Wartung von Maschinen und Geräten (Kfz-Technik, Anbaugeräte, Baugeräte,
    • Motorkettensägeberechtigung, Freischneider)
    • Anlegen und Pflegen von Grünflächen, Baumpflege
    • Fahrbahnmarkierung, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leit- und Schutzeinrichtungen
    • Umgang mit Gefahrstoffen
    • Führerscheinausbildung Klasse B, C, CE
  • Berufsschule

    Der Berufsschulunterricht findet in einer Landesfachklasse im Oberstufenzentrum Havelland, Schulteil Friesack statt. Dort werden in insgesamt 39 Wochen fachliche und allgemeine theoretische Kenntnisse für den Ausbildungsberuf vermittelt. Grundlage für den Berufsschulunterricht ist der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin mit seinen 14 Lernfeldern.

    Der Berufsschulunterricht findet in einer Landesfachklasse im Oberstufenzentrum Havelland, Schulteil Friesack statt. Dort werden in insgesamt 39 Wochen fachliche und allgemeine theoretische Kenntnisse für den Ausbildungsberuf vermittelt. Grundlage für den Berufsschulunterricht ist der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin mit seinen 14 Lernfeldern.

  • Prüfung

    Zwischenprüfung

    Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt. Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

    Abschlussprüfung

    In § 43 Berufsbildungsgesetz sind die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung festgeschrieben. Außerdem regelt § 45 Berufsbildungsgesetz die Zulassung in besonderen Fällen.

    Besondere Fälle sind:

    - die vorzeitige Zulassung
    - die Zulassung aufgrund beruflicher Tätigkeit
    - die Zulassung von Soldat:innen


    Wichtige Hinweise:

    Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Stelle.
    Die Abschlussprüfung dient als Nachweis der erreichten beruflichen Qualifikation.
    Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
    Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.

    Die Prüfungsordnungen und Prüfungsanmeldungen finden Sie nebenstehend zum Download.

    Zwischenprüfung

    Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt. Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

    Abschlussprüfung

    In § 43 Berufsbildungsgesetz sind die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung festgeschrieben. Außerdem regelt § 45 Berufsbildungsgesetz die Zulassung in besonderen Fällen.

    Besondere Fälle sind:

    - die vorzeitige Zulassung
    - die Zulassung aufgrund beruflicher Tätigkeit
    - die Zulassung von Soldat:innen


    Wichtige Hinweise:

    Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Stelle.
    Die Abschlussprüfung dient als Nachweis der erreichten beruflichen Qualifikation.
    Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
    Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in der entsprechenden Prüfungsordnung geregelt.

    Die Prüfungsordnungen und Prüfungsanmeldungen finden Sie nebenstehend zum Download.

  • Einsatzmöglichkeiten

    Der Straßenwärterberuf ist ein Beruf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Demzufolge gibt es auch in beiden Bereichen Einsatzmöglichkeiten:

    • Straßenmeistereien des Landes
    • Kreisstraßenmeistereien und Eigenbetriebe der Landkreise
    • Bauhöfe der Städte und Gemeinden
    • Straßenbaufirmen
    • Beschilderungs- und Markierungsfirmen

    Der Straßenwärterberuf ist ein Beruf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Demzufolge gibt es auch in beiden Bereichen Einsatzmöglichkeiten:

    • Straßenmeistereien des Landes
    • Kreisstraßenmeistereien und Eigenbetriebe der Landkreise
    • Bauhöfe der Städte und Gemeinden
    • Straßenbaufirmen
    • Beschilderungs- und Markierungsfirmen
  • Begriffsklärungen

    Eignung der Ausbildungsstätte: Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
    Persönliche Eignung der Ausbilder: Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
    Fachliche Eignung der Ausbilder: Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
    Fachkräfte: Fachkräfte sind im Betrieb beschäftigte Personen, die in dem Ausbildungsberuf ausgebildet sind oder eine diesem Ausbildungsberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit verrichten.

    Eignung der Ausbildungsstätte: Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
    Persönliche Eignung der Ausbilder: Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
    Fachliche Eignung der Ausbilder: Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
    Fachkräfte: Fachkräfte sind im Betrieb beschäftigte Personen, die in dem Ausbildungsberuf ausgebildet sind oder eine diesem Ausbildungsberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit verrichten.