Sondernutzung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Sondernutzung an Landes- und Bundesstraßen.
Die Benutzung der Straße über den gewöhnlichen Gebrauch zu Transport- und Verkehrszwecken (Gemeingebrauch) hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen werden.
Typische Fälle von Sondernutzungen an Landes- und Bundesstraßen sind beispielsweise:
- Errichtung dauerhafter Zufahrten an freier Strecke für Wohnzwecke
- Errichtung landwirtschaftlicher Zufahrten
- Errichtung von Baustellenzufahrten
- Streckenausbauten bei Belieferung von Windparks
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Sondernutzung an Landes- und Bundesstraßen.
Die Benutzung der Straße über den gewöhnlichen Gebrauch zu Transport- und Verkehrszwecken (Gemeingebrauch) hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen werden.
Typische Fälle von Sondernutzungen an Landes- und Bundesstraßen sind beispielsweise:
- Errichtung dauerhafter Zufahrten an freier Strecke für Wohnzwecke
- Errichtung landwirtschaftlicher Zufahrten
- Errichtung von Baustellenzufahrten
- Streckenausbauten bei Belieferung von Windparks
-
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden.
Wenn Sie die Erlaubnis einer Sondernutzung beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg beantragen,können Sie einen Online-Dienst nutzen und Ihren Antrag direkt online einreichen. Weiterhin können Sie den Antrag sowohl per Post als auch per E-Mail bei der regional zuständigen Dienststätte einreichen. Die Ansprechpartner:innen in den Regionen finden Sie auf dieser Webseite.
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststätte erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Falls erforderlich, werden Unterlagen nachgefordert, andere Sachgebiete des Landesbetriebs Straßenwesen beteiligt sowie andere Behörden angehört. Bei größeren Umbauten oder notwendigen Baumfällungen erfolgt ein Vor-Ort-Termin mit der zuständigen Straßenmeisterei zur Absprache.
Sobald alle Formalitäten geklärt sind, erfolgt die Bescheiderstellung sowie die Berechnung der Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Der Bescheid wird an den/die Antragsteller:in versandt und alle beteiligten Stellen informiert.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden.
Wenn Sie die Erlaubnis einer Sondernutzung beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg beantragen,können Sie einen Online-Dienst nutzen und Ihren Antrag direkt online einreichen. Weiterhin können Sie den Antrag sowohl per Post als auch per E-Mail bei der regional zuständigen Dienststätte einreichen. Die Ansprechpartner:innen in den Regionen finden Sie auf dieser Webseite.
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststätte erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Falls erforderlich, werden Unterlagen nachgefordert, andere Sachgebiete des Landesbetriebs Straßenwesen beteiligt sowie andere Behörden angehört. Bei größeren Umbauten oder notwendigen Baumfällungen erfolgt ein Vor-Ort-Termin mit der zuständigen Straßenmeisterei zur Absprache.
Sobald alle Formalitäten geklärt sind, erfolgt die Bescheiderstellung sowie die Berechnung der Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Der Bescheid wird an den/die Antragsteller:in versandt und alle beteiligten Stellen informiert.
-
Unterlagen
Der Antrag muss zwingend Angaben enthalten zu:
- Sondernutzungsnehmer:in / Antragsteller:in
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße z.B.: Landesstraße L 49, Abschnitt 020, von 1,234 km bis 2,345 km), hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Art der Sondernutzung
- Umfang der Nutzung (Art und Anzahl der Fahrzeuge innerhalb von 24 h)
- Dauer der Sondernutzung (genauer Zeitraum)
- Schleppkurvennachweis für Zufahrten
- bei Inanspruchnahme von Straßenraum zum Ausbau von Kurvenbereichen – Angaben zur genutzten Fläche in m²
Als Anlagen sollen Unterlagen beigefügt werden, die die beantragte Sondernutzung verdeutlichen (Karte, Plan, Zeichnung, Skizze, Streckenprotokoll ö. ä.).
Der Antrag muss zwingend Angaben enthalten zu:
- Sondernutzungsnehmer:in / Antragsteller:in
- Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße z.B.: Landesstraße L 49, Abschnitt 020, von 1,234 km bis 2,345 km), hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Art der Sondernutzung
- Umfang der Nutzung (Art und Anzahl der Fahrzeuge innerhalb von 24 h)
- Dauer der Sondernutzung (genauer Zeitraum)
- Schleppkurvennachweis für Zufahrten
- bei Inanspruchnahme von Straßenraum zum Ausbau von Kurvenbereichen – Angaben zur genutzten Fläche in m²
Als Anlagen sollen Unterlagen beigefügt werden, die die beantragte Sondernutzung verdeutlichen (Karte, Plan, Zeichnung, Skizze, Streckenprotokoll ö. ä.).
-
Online-Dienst
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis online zu stellen.
Dieser Dienst führt Sie durch den Antrag und unterstützt Sie beim Ausfüllen. Sie können Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und Unterlagen digital hochladen. Wenn alle Angaben vorliegen, können Sie den Antrag ganz einfach direkt online einreichen. Der Antrag wird dann automatisch an die zuständige Dienststätte übermittelt.
Bitte helfen Sie uns dabei, das Angebot zu verbessern und nehmen Sie sich kurz Zeit für ein Feedback zum Online-Dienst.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis online zu stellen.
Dieser Dienst führt Sie durch den Antrag und unterstützt Sie beim Ausfüllen. Sie können Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und Unterlagen digital hochladen. Wenn alle Angaben vorliegen, können Sie den Antrag ganz einfach direkt online einreichen. Der Antrag wird dann automatisch an die zuständige Dienststätte übermittelt.
Bitte helfen Sie uns dabei, das Angebot zu verbessern und nehmen Sie sich kurz Zeit für ein Feedback zum Online-Dienst.
-
Fristen
Starre Fristen existieren für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nicht. Der Antrag ist im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen.
Berücksichtigen Sie einen zeitlich ausreichenden Vorlauf für die Bearbeitung Ihres Antrages einschließlich der Klärung von eventuellen Rückfragen. Empfohlen wird hier ein zeitlicher Vorlauf von drei Monaten.
Starre Fristen existieren für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nicht. Der Antrag ist im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen.
Berücksichtigen Sie einen zeitlich ausreichenden Vorlauf für die Bearbeitung Ihres Antrages einschließlich der Klärung von eventuellen Rückfragen. Empfohlen wird hier ein zeitlicher Vorlauf von drei Monaten.
-
Gebühren
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Gebühren:
Sondernutzungsgebühren
Sondernutzungsgebühren sind die Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung (BSonGebV an Bundesstraßen bzw. LSonGebV für Sondernutzung an Landesstraßen).
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren entstehen für das reine Tätigwerden der Straßenbaubehörde. Sie fallen auch an, wenn die beantragte Sondernutzung versagt wird.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO) erhoben und beträgt für Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 60 bis 750 EUR. Für die Verlängerung einer befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis fällt eine erneute Verwaltungsgebühr an. Diese beträgt 50 % der nach vorgenanntem Gebührenrahmen ursprünglich erhobenen Gebühr.
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Gebühren:
Sondernutzungsgebühren
Sondernutzungsgebühren sind die Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung (BSonGebV an Bundesstraßen bzw. LSonGebV für Sondernutzung an Landesstraßen).
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren entstehen für das reine Tätigwerden der Straßenbaubehörde. Sie fallen auch an, wenn die beantragte Sondernutzung versagt wird.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO) erhoben und beträgt für Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 60 bis 750 EUR. Für die Verlängerung einer befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis fällt eine erneute Verwaltungsgebühr an. Diese beträgt 50 % der nach vorgenanntem Gebührenrahmen ursprünglich erhobenen Gebühr.
-
Zuständigkeiten
- Sondernutzung an Bundesstraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
- Sondernutzung an Landesstraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
- Sondernutzung an Kreisstraßen:
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Straßenbaubehörde des jeweiligen Landkreises
- Sondernutzung an Gemeindestraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- Sondernutzung an Bundesstraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
- Sondernutzung an Landesstraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
- Sondernutzung an Kreisstraßen:
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Straßenbaubehörde des jeweiligen Landkreises
- Sondernutzung an Gemeindestraßen
- innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- außerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
- Sondernutzung an Bundesstraßen
-
Rechtsgrundlagen
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - LSonGebV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - BSonGebV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - LSonGebV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - BSonGebV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
Ansprechpartner in den Regionen
-
Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Eberswalde
(Landkreise BAR, UM)Frau Maier
03342 249-1601Frau Buchwald
03342 249-1589
Frankfurt (Oder)
(Landkreise MOL, LOS)Frau Müller
03342 249-1262
Frau Grunow
03342 249-1320Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Eberswalde
(Landkreise BAR, UM)Frau Maier
03342 249-1601Frau Buchwald
03342 249-1589
Frankfurt (Oder)
(Landkreise MOL, LOS)Frau Müller
03342 249-1262
Frau Grunow
03342 249-1320 -
Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Cottbus
(Landkreise SPN, OSL, EE)Frau Neupert
03342 249-2960Wünsdorf)
(Landkreise TF, LDS)Frau Schulze
03342 249-2465Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Cottbus
(Landkreise SPN, OSL, EE)Frau Neupert
03342 249-2960Wünsdorf)
(Landkreise TF, LDS)Frau Schulze
03342 249-2465 -
Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Potsdam
(Landkreise HVL, PM, OHV)Herr Zühlke
03342 249-1444
Frau Noack
03342 249-1361Kyritz
(PR, OPR)Herr Mrowitzki
03342 249-2043Dienststätte Ansprechpartner und Kontaktdaten Potsdam
(Landkreise HVL, PM, OHV)Herr Zühlke
03342 249-1444
Frau Noack
03342 249-1361Kyritz
(PR, OPR)Herr Mrowitzki
03342 249-2043