2023
HVL: Verfügung zur (Teil-)Umstufung der L 16, Nauen - 27.12.2023
Verfügung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Nauen im Landkreis Havelland
Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 23. November 2023
Mit Wirkung zum 1. Mai 2024 wird auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I, S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I S. 3) geändert worden ist, die nachstehende Umstufung vorgenommen:
Die L 16 wird
- im Abschnitt 100 von NK 3343 002 nach NK 3243 014 und
- im Abschnitt 105 von NK 3243 014 bis Station 0,003
über eine Gesamtlänge von 4,391 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Havelland.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können im
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Verfügung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Nauen im Landkreis Havelland
Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 23. November 2023
Mit Wirkung zum 1. Mai 2024 wird auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I, S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I S. 3) geändert worden ist, die nachstehende Umstufung vorgenommen:
Die L 16 wird
- im Abschnitt 100 von NK 3343 002 nach NK 3243 014 und
- im Abschnitt 105 von NK 3243 014 bis Station 0,003
über eine Gesamtlänge von 4,391 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Havelland.
Der Verwaltungsakt und seine Begründung können im
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
OHV: Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der L 17, Kremmen - 25.10.2023
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 17 in der Gemeinde Kremmen im Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 17 im Abschnitt 150 über eine Länge von 4,249 km zwischen dem Netzknoten (NK) an der L 16 Abschnitt 105/K 6524 Abschnitt 020 bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Ostprignitz-Ruppin abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 17 Abschnitt 150
soll von NK 3243 004 bis Station 4,249
über eine Gesamtlänge von 4,249 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 17 in der Gemeinde Kremmen im Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 17 im Abschnitt 150 über eine Länge von 4,249 km zwischen dem Netzknoten (NK) an der L 16 Abschnitt 105/K 6524 Abschnitt 020 bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Ostprignitz-Ruppin abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 17 Abschnitt 150
soll von NK 3243 004 bis Station 4,249
über eine Gesamtlänge von 4,249 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
HVL: Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der L 16, Nauen- 25.10.2023
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Nauen im Landkreis Havelland
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 16 im Landkreis Havelland über eine Länge von 4,391 km zwischen dem Netzknoten (NK) 3343 002 an der Bundesstraße (B) 273 in Börnicke und dem Ende des Streckenabschnitts an der Landkreisgrenze Havelland/Oberhavel abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die L 16 soll im Abschnitt 100 von NK 3343 002 nach NK 3243 014
und im Abschnitt 105 von NK 3243 014 bis Station 0,003
über eine Gesamtlänge von 4,391 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Havelland sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Nauen im Landkreis Havelland
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 16 im Landkreis Havelland über eine Länge von 4,391 km zwischen dem Netzknoten (NK) 3343 002 an der Bundesstraße (B) 273 in Börnicke und dem Ende des Streckenabschnitts an der Landkreisgrenze Havelland/Oberhavel abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die L 16 soll im Abschnitt 100 von NK 3343 002 nach NK 3243 014
und im Abschnitt 105 von NK 3243 014 bis Station 0,003
über eine Gesamtlänge von 4,391 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Havelland sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
OHV: Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der L 16, Kremmen - 25.10.2023
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Kremmenim Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 16 über eine Länge von 0,259 km zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Havelland und dem Netzknoten (NK) an der L 17 Abschnitt 150/K 6524 Abschnitt 020 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 16, Abschnitt 105
soll ab Station 0,003 hinter NK 3243 014 nach NK 3243 004
über eine Gesamtlänge von 0,259 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 16 in der Gemeinde Kremmenim Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 16 über eine Länge von 0,259 km zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Havelland und dem Netzknoten (NK) an der L 17 Abschnitt 150/K 6524 Abschnitt 020 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 16, Abschnitt 105
soll ab Station 0,003 hinter NK 3243 014 nach NK 3243 004
über eine Gesamtlänge von 0,259 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
UM: Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der L 215, Templin - 25.10.2023
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 215 in der Gemeinde Templin im Landkreis Uckermark
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 215 im Abschnitt 010 im Landkreis Uckermark über eine Länge von 7,075 km zwischen dem Netzknoten an der L 100 in der Gemeinde Templin bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Oberhavel bei Station 7,075 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 215 Abschnitt 010
soll von Netzknoten (NK) 2947 004 bis Station 7,075
über eine Länge von 7,075 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Uckermark sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarte
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 215 in der Gemeinde Templin im Landkreis Uckermark
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 215 im Abschnitt 010 im Landkreis Uckermark über eine Länge von 7,075 km zwischen dem Netzknoten an der L 100 in der Gemeinde Templin bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Oberhavel bei Station 7,075 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 215 Abschnitt 010
soll von Netzknoten (NK) 2947 004 bis Station 7,075
über eine Länge von 7,075 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Uckermark sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarte
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
OHV: Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der L 215, Zehdenick - 25.10.2023
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 215 in der Gemeinde Zehdenick im Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 215 über eine Länge von 8,725 km zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Uckermark an der Station 7,075 im Abschnitt 010 und dem Ende der Strecke an der B 109 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 215 Abschnitte 010, 015 und 030
soll ab Station 7,075 im Abschnitt 010 bis Netzknoten (NK) 2946 002
über eine Gesamtlänge von 8,725 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
Ankündigung zur (Teil-)Umstufung der Landesstraße (L) 215 in der Gemeinde Zehdenick im Landkreis Oberhavel
Bekanntmachung des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Betriebssitz Hoppegarten vom 07.09.2023
Auf Grund ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung soll die Landesstraße (L) 215 über eine Länge von 8,725 km zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Uckermark an der Station 7,075 im Abschnitt 010 und dem Ende der Strecke an der B 109 abgestuft werden.
Auf der Grundlage des § 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) geändert worden ist, soll mit Wirkung zum 01.05.2024 nachstehende Umstufung vollzogen werden:
Die Landesstraße (L) 215 Abschnitte 010, 015 und 030
soll ab Station 7,075 im Abschnitt 010 bis Netzknoten (NK) 2946 002
über eine Gesamtlänge von 8,725 km, einschließlich der Nebenanlagen, zur Kreisstraße gemäß § 3 BbgStrG abgestuft werden.
Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oberhavel sein.
Die Ankündigung gilt einen Tag nach Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Betriebssitz Hoppegarten
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
einzulegen.
Im Auftrag
Mike Koehler
Abteilungsleiter Fachdienste
B 112 Ortsumgehung Eisenhüttenstadt/Neuzelle - 13.07.2023
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für die Vorhaben „B 112, Ortsumgehung Eisenhüttenstadt/Neuzelle“ auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Pohlitz, Eisenhüttenstadt, Diehlo, Fünfeichen, Möbiskruge, Neuzelle, Streichwitz, Wellmitz
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den o.g. Gemarkungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.03.2024 zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in den o.g. Gemarkungen zugegriffen werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemeinde Siehdichum
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Pohlitz 122125 |
3 | 128/2 |
Amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Eisenhüttenstadt 120301 |
4 | 285, 286, 294/2, 295, 296, 297, 298/1, 298/2, 300, 562, 628 |
5 | 1/1, 5, 23, 93, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 303 | |
8 | 105, 109, 110, 422, 438, 439, 440, 441, 442, 459, 460, 461, 462, 464, 465, 466, 467, 469, 470, 471, 548, 550, 566 | |
Diehlo 122108 |
1 | 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 42, 43, 350, 351, 352, 358 |
2 | 158, 159/1, 162, 163, 164, 168, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 295, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 317, 319, 458, 460, 462, 464, 466, 498, 499, 508, 518, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 605, 614, 658 |
Gemeinde Schlaubetal
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Fünfeichen 122109 |
3 | 12/1, 20/2, 21/2, 22, 57, 58, 59, 60, 61, 86, 92, 94, 95, 96/2, 96/3, 98/1, 98/2, 98/3, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 112/1, 112/2, 113/10, 113/11, 172, 174, 187, 189, 191, 192, 196, 197, 205, 206, 251, 255, 256, 258, 259, 263, 264 |
Gemeinde Neuzelle
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Möbiskruge 122121 |
2 | 138, 139, 140, 141, 142, 151, 153, 162, 163, 166, 167, 168, 169, 170, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 210, 219, 220, 317, 327, 328, 342 |
4 | 23, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 | |
Neuzelle 122123 |
1 | 559, 561, 562/1, 562/2, 563, 576/2, 577, 590, 601/1, 601/2, 603, 609, 610, 611, 612/1, 612/2, 613, 614, 615, 626, 630/4, 637, 638, 640, 641, 663, 920, 922, 1123, 1126, 1128, 1131, 1132, 1133, 1134, 1237, 1267, 1458, 1461, 1463, 1464, 1466 |
2 | 50, 237, 243, 244, 247/1, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 341, 342, 343, 394, 395, 396, 397, 398, 404, 405, 406, 408, 409, 467,468, 471, 496, 598, 602, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 628, 629, 630, 631, 662, 664, 668, 670, 672, 677, 679, 681, 973, 974, 975, 976, 1020, 1027 | |
Streichwitz 122131 |
1 | 268, 272, 290, 291, 292, 294, 295, 296, 300, 301, 304, 305, 326, 328, 329, 337, 288, 297 |
Gemeinde Neißemünde
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Wellmitz | 1 | 27, 28, 29, 137, 145, 146, 147, 148, 149,151, 153, 178, 179, 180, 181, 182, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 207, 211, 215, 219, 223, 227, 231, 235, 236, 237, 238, 241, 242, 243, 244, 259 |
2 | 326, 328, 323, 327, 329, 324, 348, 350, 298, 297 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Weiterführung der Planungen sind Bohrarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht.
Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10 cm Durchmesser gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierung haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.
Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch an Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werde die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie der Oberförsterei und den Naturschutzbehörden.
Es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt und auch für die Überfahrten werden Fahrwege abgestimmt. Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme unter der o.g. Adresse bis 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten nicht einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für die Vorhaben „B 112, Ortsumgehung Eisenhüttenstadt/Neuzelle“ auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Pohlitz, Eisenhüttenstadt, Diehlo, Fünfeichen, Möbiskruge, Neuzelle, Streichwitz, Wellmitz
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den o.g. Gemarkungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.03.2024 zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in den o.g. Gemarkungen zugegriffen werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemeinde Siehdichum
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Pohlitz 122125 |
3 | 128/2 |
Amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Eisenhüttenstadt 120301 |
4 | 285, 286, 294/2, 295, 296, 297, 298/1, 298/2, 300, 562, 628 |
5 | 1/1, 5, 23, 93, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 303 | |
8 | 105, 109, 110, 422, 438, 439, 440, 441, 442, 459, 460, 461, 462, 464, 465, 466, 467, 469, 470, 471, 548, 550, 566 | |
Diehlo 122108 |
1 | 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 42, 43, 350, 351, 352, 358 |
2 | 158, 159/1, 162, 163, 164, 168, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 295, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 317, 319, 458, 460, 462, 464, 466, 498, 499, 508, 518, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 605, 614, 658 |
Gemeinde Schlaubetal
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Fünfeichen 122109 |
3 | 12/1, 20/2, 21/2, 22, 57, 58, 59, 60, 61, 86, 92, 94, 95, 96/2, 96/3, 98/1, 98/2, 98/3, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 112/1, 112/2, 113/10, 113/11, 172, 174, 187, 189, 191, 192, 196, 197, 205, 206, 251, 255, 256, 258, 259, 263, 264 |
Gemeinde Neuzelle
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Möbiskruge 122121 |
2 | 138, 139, 140, 141, 142, 151, 153, 162, 163, 166, 167, 168, 169, 170, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 210, 219, 220, 317, 327, 328, 342 |
4 | 23, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 | |
Neuzelle 122123 |
1 | 559, 561, 562/1, 562/2, 563, 576/2, 577, 590, 601/1, 601/2, 603, 609, 610, 611, 612/1, 612/2, 613, 614, 615, 626, 630/4, 637, 638, 640, 641, 663, 920, 922, 1123, 1126, 1128, 1131, 1132, 1133, 1134, 1237, 1267, 1458, 1461, 1463, 1464, 1466 |
2 | 50, 237, 243, 244, 247/1, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 341, 342, 343, 394, 395, 396, 397, 398, 404, 405, 406, 408, 409, 467,468, 471, 496, 598, 602, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 628, 629, 630, 631, 662, 664, 668, 670, 672, 677, 679, 681, 973, 974, 975, 976, 1020, 1027 | |
Streichwitz 122131 |
1 | 268, 272, 290, 291, 292, 294, 295, 296, 300, 301, 304, 305, 326, 328, 329, 337, 288, 297 |
Gemeinde Neißemünde
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Wellmitz | 1 | 27, 28, 29, 137, 145, 146, 147, 148, 149,151, 153, 178, 179, 180, 181, 182, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 207, 211, 215, 219, 223, 227, 231, 235, 236, 237, 238, 241, 242, 243, 244, 259 |
2 | 326, 328, 323, 327, 329, 324, 348, 350, 298, 297 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Weiterführung der Planungen sind Bohrarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht.
Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10 cm Durchmesser gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierung haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.
Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch an Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werde die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie der Oberförsterei und den Naturschutzbehörden.
Es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt und auch für die Überfahrten werden Fahrwege abgestimmt. Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme unter der o.g. Adresse bis 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten nicht einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter
Ortsumfahrung B 167 OU Bad Freienwalde (West) - 13.07.2023
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben „Ortsumfahrung B 167 OU Bad Freienwalde (West)“ auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Bad Freienwalde / Dannenberg
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den Gemarkungen Bad Freienwalde / Dannenberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 30.04.2024 zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke (Gemarkung Bad Freienwalde / Dannenberg) zugegriffen werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Bad Freienwalde |
009 |
16/3 |
Dannenberg |
005 |
1 |
Bad Freienwalde |
009 |
27 |
Bad Freienwalde |
009 |
17 |
Bad Freienwalde |
009 |
145 |
Bad Freienwalde |
009 |
1 |
Bad Freienwalde |
016 |
18 |
Bad Freienwalde |
016 |
19 |
Bad Freienwalde |
016 |
20 |
Bad Freienwalde |
016 |
21 |
Bad Freienwalde |
017 |
167 |
Bad Freienwalde |
017 |
168 |
Bad Freienwalde |
017 |
169 |
Bad Freienwalde |
017 |
170 |
Bad Freienwalde |
017 |
171 |
Bad Freienwalde |
017 |
172 |
Bad Freienwalde |
017 |
173 |
Bad Freienwalde |
017 |
174 |
Bad Freienwalde |
017 |
149 |
Bad Freienwalde |
017 |
150 |
Bad Freienwalde |
017 |
153 |
Bad Freienwalde |
017 |
245 |
Bad Freienwalde |
017 |
264 |
Bad Freienwalde |
017 |
244 |
Bad Freienwalde |
017 |
144 |
Bad Freienwalde |
017 |
48 |
Bad Freienwalde |
017 |
61 |
Bad Freienwalde |
017 |
274 |
Bad Freienwalde |
017 |
60 |
Bad Freienwalde |
017 |
57/2 |
Bad Freienwalde |
017 |
56 |
Bad Freienwalde |
017 |
53 |
Bad Freienwalde |
017 |
54 |
Bad Freienwalde |
018 |
486 |
Bad Freienwalde |
018 |
620 |
Bad Freienwalde |
018 |
447/4 |
Bad Freienwalde |
018 |
456 |
Bad Freienwalde |
018 |
458 |
Bad Freienwalde |
018 |
677 |
Bad Freienwalde |
018 |
221 |
Bad Freienwalde |
018 |
220 |
Bad Freienwalde |
018 |
223 |
Bad Freienwalde |
018 |
222 |
Bad Freienwalde |
018 |
219 |
Bad Freienwalde |
018 |
141 |
Bad Freienwalde |
018 |
143 |
Bad Freienwalde |
018 |
144 |
Bad Freienwalde |
018 |
145 |
Bad Freienwalde |
018 |
146 |
Bad Freienwalde |
018 |
147 |
Bad Freienwalde |
018 |
148 |
Bad Freienwalde |
018 |
153 |
Bad Freienwalde |
018 |
154 |
Bad Freienwalde |
018 |
156/1 |
Bad Freienwalde |
018 |
156/2 |
Bad Freienwalde |
018 |
157 |
Bad Freienwalde |
018 |
162 |
Bad Freienwalde |
018 |
163 |
Bad Freienwalde |
018 |
165 |
Bad Freienwalde |
018 |
167 |
Bad Freienwalde |
018 |
173 |
Bad Freienwalde |
018 |
174 |
Bad Freienwalde |
018 |
175 |
Bad Freienwalde |
018 |
177 |
Bad Freienwalde |
001 |
340 |
Bad Freienwalde |
001 |
824 |
Bad Freienwalde |
001 |
345 |
Bad Freienwalde |
001 |
828 |
Bad Freienwalde |
001 |
826 |
Bad Freienwalde |
001 |
493 |
Bad Freienwalde |
001 |
872 |
Bad Freienwalde |
001 |
874 |
Bad Freienwalde |
001 |
877 |
Bad Freienwalde |
001 |
146 |
Bad Freienwalde |
001 |
879 |
Bad Freienwalde |
001 |
1112 |
Bad Freienwalde |
001 |
82 |
Bad Freienwalde |
001 |
190 |
Bad Freienwalde |
001 |
1014 |
Bad Freienwalde |
001 |
1015 |
Bad Freienwalde |
001 |
1013 |
Bad Freienwalde |
001 |
1008 |
Bad Freienwalde |
001 |
74 |
Bad Freienwalde |
001 |
979 |
Bad Freienwalde |
001 |
985 |
Bad Freienwalde |
001 |
988 |
Bad Freienwalde |
001 |
59 |
Bad Freienwalde |
001 |
995 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Weiterführung der Planungen sind Bohrarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht.
Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10 cm Kerndurchmesser gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierung haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.
Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt in Abstimmung mit der Försterei und den Naturschutzbehörden soweit wie möglich über Feld- /Waldwege und Arbeitsschneisen.
Es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme
Landesbetrieb Straßenwesen
Sachgebiet 323
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (0)
bis 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten nicht einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann. Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter
Bekanntmachung und gleichzeitige Anhörung über beabsichtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben „Ortsumfahrung B 167 OU Bad Freienwalde (West)“ auf Grundstücken im Bereich der Gemarkungen Bad Freienwalde / Dannenberg
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in den Gemarkungen Bad Freienwalde / Dannenberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 30.04.2024 zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke (Gemarkung Bad Freienwalde / Dannenberg) zugegriffen werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Bad Freienwalde |
009 |
16/3 |
Dannenberg |
005 |
1 |
Bad Freienwalde |
009 |
27 |
Bad Freienwalde |
009 |
17 |
Bad Freienwalde |
009 |
145 |
Bad Freienwalde |
009 |
1 |
Bad Freienwalde |
016 |
18 |
Bad Freienwalde |
016 |
19 |
Bad Freienwalde |
016 |
20 |
Bad Freienwalde |
016 |
21 |
Bad Freienwalde |
017 |
167 |
Bad Freienwalde |
017 |
168 |
Bad Freienwalde |
017 |
169 |
Bad Freienwalde |
017 |
170 |
Bad Freienwalde |
017 |
171 |
Bad Freienwalde |
017 |
172 |
Bad Freienwalde |
017 |
173 |
Bad Freienwalde |
017 |
174 |
Bad Freienwalde |
017 |
149 |
Bad Freienwalde |
017 |
150 |
Bad Freienwalde |
017 |
153 |
Bad Freienwalde |
017 |
245 |
Bad Freienwalde |
017 |
264 |
Bad Freienwalde |
017 |
244 |
Bad Freienwalde |
017 |
144 |
Bad Freienwalde |
017 |
48 |
Bad Freienwalde |
017 |
61 |
Bad Freienwalde |
017 |
274 |
Bad Freienwalde |
017 |
60 |
Bad Freienwalde |
017 |
57/2 |
Bad Freienwalde |
017 |
56 |
Bad Freienwalde |
017 |
53 |
Bad Freienwalde |
017 |
54 |
Bad Freienwalde |
018 |
486 |
Bad Freienwalde |
018 |
620 |
Bad Freienwalde |
018 |
447/4 |
Bad Freienwalde |
018 |
456 |
Bad Freienwalde |
018 |
458 |
Bad Freienwalde |
018 |
677 |
Bad Freienwalde |
018 |
221 |
Bad Freienwalde |
018 |
220 |
Bad Freienwalde |
018 |
223 |
Bad Freienwalde |
018 |
222 |
Bad Freienwalde |
018 |
219 |
Bad Freienwalde |
018 |
141 |
Bad Freienwalde |
018 |
143 |
Bad Freienwalde |
018 |
144 |
Bad Freienwalde |
018 |
145 |
Bad Freienwalde |
018 |
146 |
Bad Freienwalde |
018 |
147 |
Bad Freienwalde |
018 |
148 |
Bad Freienwalde |
018 |
153 |
Bad Freienwalde |
018 |
154 |
Bad Freienwalde |
018 |
156/1 |
Bad Freienwalde |
018 |
156/2 |
Bad Freienwalde |
018 |
157 |
Bad Freienwalde |
018 |
162 |
Bad Freienwalde |
018 |
163 |
Bad Freienwalde |
018 |
165 |
Bad Freienwalde |
018 |
167 |
Bad Freienwalde |
018 |
173 |
Bad Freienwalde |
018 |
174 |
Bad Freienwalde |
018 |
175 |
Bad Freienwalde |
018 |
177 |
Bad Freienwalde |
001 |
340 |
Bad Freienwalde |
001 |
824 |
Bad Freienwalde |
001 |
345 |
Bad Freienwalde |
001 |
828 |
Bad Freienwalde |
001 |
826 |
Bad Freienwalde |
001 |
493 |
Bad Freienwalde |
001 |
872 |
Bad Freienwalde |
001 |
874 |
Bad Freienwalde |
001 |
877 |
Bad Freienwalde |
001 |
146 |
Bad Freienwalde |
001 |
879 |
Bad Freienwalde |
001 |
1112 |
Bad Freienwalde |
001 |
82 |
Bad Freienwalde |
001 |
190 |
Bad Freienwalde |
001 |
1014 |
Bad Freienwalde |
001 |
1015 |
Bad Freienwalde |
001 |
1013 |
Bad Freienwalde |
001 |
1008 |
Bad Freienwalde |
001 |
74 |
Bad Freienwalde |
001 |
979 |
Bad Freienwalde |
001 |
985 |
Bad Freienwalde |
001 |
988 |
Bad Freienwalde |
001 |
59 |
Bad Freienwalde |
001 |
995 |
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Zur Weiterführung der Planungen sind Bohrarbeiten im Rahmen von Baugrunduntersuchungen erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht.
Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10 cm Kerndurchmesser gebohrt und die Bodenschichtung aufgenommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierung haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern.
Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Kleintransporters.
Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt in Abstimmung mit der Försterei und den Naturschutzbehörden soweit wie möglich über Feld- /Waldwege und Arbeitsschneisen.
Es werden keine Bäume gefällt oder beschädigt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehenden unmittelbaren Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Durch diese Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme
Landesbetrieb Straßenwesen
Sachgebiet 323
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (0)
bis 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten nicht einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann. Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter
B 158 Ortsumgehung Ahrensfelde: Aktualisierung der Planfeststellungsunterlagen - 04.07.2023
B 158 Ortsumgehung Ahrensfelde Aktualisierung der Planfeststellungsunterlage
hier: Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt die vorliegende Planung zur oben genannten Baumaßnahme zu überarbeiten und an das geodätischen Höhen- und Lagesystems anzupassen.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß weiter planen zu können, ist es notwendig, auf nachfolgenden Flurstücken:
Gemarkung |
Flur |
Flurstücke |
Hohenschönhausen |
34 |
135, 374, 431, 432, 459 |
Falkenberg Gemeinde |
1 |
424-427, 211/54, 394/50, 396/50, 397/50, 399/50, 400/50, 401/50, 402/50, 403/50 |
Marzahn |
285 |
407, 408, 410, 411, 413-416, 425-427, 434 |
Marzahn |
286 |
7603, 7604, 7663, 7714 |
Ahrensfelde |
3 |
339-341, 343, 344, 346, 349-351, 353-356, 395, 363, 365, 370, 436, 459, 460, 466, 467, 468 |
Ahrensfelde |
3 |
42, 43, 105/1, 105/2, 107, 111, 113/3-113/5, 114/2, 115/3, 119/2, 120, 121/1, 121/2, 123/2, 123/4, 123/7, 124/1-124/3, 131, 134, 162, 163, 167-189, 191-193, 195-198 |
Ahrensfelde |
3 |
211, 212, 269, 274/1, 274/2, 275, 287, 288, 294-301, 303-311, 314-317, 320, 323-326, 338, 410 |
Ahrensfelde |
3 |
661, 662, 832-862, 866-871, 877-879, 882, 883, 890, 891, 899, 900, 902, 904, 905, 918, 919, 922, 924-926, 928, 931, 932, 934, 946, 1039-1041, 1045, 1087, 1088, 1123, 1147-1153, 1170, 1171, 1210, 1211, 1215, 1218-1222, 1224, 1233-1235, 1243, 1256, 1282-1302, 1304, 1908, 1310, |
Ahrensfelde |
4 |
100, 107, 108, 110, 116, 141, 157-160, 162, 163, 189-193, 218, 234 |
Blumberg |
5 |
25, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77, 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91, 93 |
Blumberg |
18 |
6/3, 8/4, 9, 13/1, 14, 16, 17, 20, 21/1, 24, 27, 29, 30, 31, 36, 41, 43, 44, 48-50, 53-59, 52, 65, 72-83, 91-93, 100, 102 |
Blumberg |
19 |
56/1, 57, 111, 115, 120, 121, 123-126, 133, 135-137, 156-159, 213, 217-220, 234, 237, 241, 242 |
Eiche |
1 |
1, 33/1, 83, 91, 93, 94, 100, 144/3, 145, 146/3, 152, 183, 186, 187, 188 |
Eiche |
2 |
1, 3, 4, 962 |
in der Zeit vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 vorbereitende Arbeiten durchzuführen.
Zu diesen vorbereitenden Arbeiten gehören die Vermessungsarbeiten, die hiermit bekannt gemacht werden. Die benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke erforderlich. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Wege, Gräben, Gebäude und Bäume. Hierbei ist teilweise auch die Betretung umfriedeter Grundstücke notwendig. Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, welchen nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um die Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können (Bsp. Lärmschutz) und die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch von ihr beauftragte Unternehmen.
Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Punktmarken werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Punkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zur Vermarkung der Punkte kann das Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen notwendig sein.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 16a FStrG zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg auf Ihren Antrag oder auf Antrag des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung der geplanten Straße entschieden. Sollten Sie mit den Vorarbeiten nicht einverstanden sein, so verständigen Sie mich bitte umgehend. Ich weise darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Dienststätte Eberswalde
Tramper Chaussee 3 Haus 8
16225 Eberswalde.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter
B 158 Ortsumgehung Ahrensfelde Aktualisierung der Planfeststellungsunterlage
hier: Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt die vorliegende Planung zur oben genannten Baumaßnahme zu überarbeiten und an das geodätischen Höhen- und Lagesystems anzupassen.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß weiter planen zu können, ist es notwendig, auf nachfolgenden Flurstücken:
Gemarkung |
Flur |
Flurstücke |
Hohenschönhausen |
34 |
135, 374, 431, 432, 459 |
Falkenberg Gemeinde |
1 |
424-427, 211/54, 394/50, 396/50, 397/50, 399/50, 400/50, 401/50, 402/50, 403/50 |
Marzahn |
285 |
407, 408, 410, 411, 413-416, 425-427, 434 |
Marzahn |
286 |
7603, 7604, 7663, 7714 |
Ahrensfelde |
3 |
339-341, 343, 344, 346, 349-351, 353-356, 395, 363, 365, 370, 436, 459, 460, 466, 467, 468 |
Ahrensfelde |
3 |
42, 43, 105/1, 105/2, 107, 111, 113/3-113/5, 114/2, 115/3, 119/2, 120, 121/1, 121/2, 123/2, 123/4, 123/7, 124/1-124/3, 131, 134, 162, 163, 167-189, 191-193, 195-198 |
Ahrensfelde |
3 |
211, 212, 269, 274/1, 274/2, 275, 287, 288, 294-301, 303-311, 314-317, 320, 323-326, 338, 410 |
Ahrensfelde |
3 |
661, 662, 832-862, 866-871, 877-879, 882, 883, 890, 891, 899, 900, 902, 904, 905, 918, 919, 922, 924-926, 928, 931, 932, 934, 946, 1039-1041, 1045, 1087, 1088, 1123, 1147-1153, 1170, 1171, 1210, 1211, 1215, 1218-1222, 1224, 1233-1235, 1243, 1256, 1282-1302, 1304, 1908, 1310, |
Ahrensfelde |
4 |
100, 107, 108, 110, 116, 141, 157-160, 162, 163, 189-193, 218, 234 |
Blumberg |
5 |
25, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77, 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91, 93 |
Blumberg |
18 |
6/3, 8/4, 9, 13/1, 14, 16, 17, 20, 21/1, 24, 27, 29, 30, 31, 36, 41, 43, 44, 48-50, 53-59, 52, 65, 72-83, 91-93, 100, 102 |
Blumberg |
19 |
56/1, 57, 111, 115, 120, 121, 123-126, 133, 135-137, 156-159, 213, 217-220, 234, 237, 241, 242 |
Eiche |
1 |
1, 33/1, 83, 91, 93, 94, 100, 144/3, 145, 146/3, 152, 183, 186, 187, 188 |
Eiche |
2 |
1, 3, 4, 962 |
in der Zeit vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 vorbereitende Arbeiten durchzuführen.
Zu diesen vorbereitenden Arbeiten gehören die Vermessungsarbeiten, die hiermit bekannt gemacht werden. Die benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke erforderlich. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Wege, Gräben, Gebäude und Bäume. Hierbei ist teilweise auch die Betretung umfriedeter Grundstücke notwendig. Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, welchen nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um die Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können (Bsp. Lärmschutz) und die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch von ihr beauftragte Unternehmen.
Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Punktmarken werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Punkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zur Vermarkung der Punkte kann das Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen notwendig sein.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 16a FStrG zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg auf Ihren Antrag oder auf Antrag des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung der geplanten Straße entschieden. Sollten Sie mit den Vorarbeiten nicht einverstanden sein, so verständigen Sie mich bitte umgehend. Ich weise darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Dienststätte Eberswalde
Tramper Chaussee 3 Haus 8
16225 Eberswalde.
Im Auftrag
gez. Marko Jürgen
Dezernatsleiter